Allgemeine GEschäftsbedingungen

§ 1    Geltungsbereich

Aufträge nehmen wir (nachfolgend auch Auftragsnehmer oder Vermieter genannt) nur zu den nachstehenden Bedingungen an und führen sie nur danach aus. Abweichende Erklärungen oder Bedingungen des Auftraggebers (nachfolgend auch Mieter genannt) gelten nicht, selbst wenn wir ihm nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

§ 2    Auftragsdurchführung

Uns erteilte Aufträge, auch bei fernmündlicher Übermittlung oder mittels Faxes oder per E-Mail sind für den Auftraggeber bindend, für uns jedoch erst nach Auftragsbestätigung.

Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Werden danach weitere Leistungen in Auftrag gegeben, führen wir diese nur aus, wenn wir sie ebenfalls bestätigen. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per E-Mail genügt dem Erfordernis der Schriftform.

Wir verpflichten uns, uns erteilte Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung uns bekannter technischer Vorgaben und Informationen nach den geltenden Regeln und dem Stand der Technik auszuführen.

§ 3    Pflichten des Auftraggebers

Unser Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Dies können sein: Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Bühnen-, und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten.

Zur Informationserteilung gehört auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der geplanten Veranstaltung, die erforderlichen Einsatzzeiten, sowie die Mitteilung über die örtlichen Gegebenheiten in Bezug auf Anfahrtswege. Anliefer- und Anfahrtswege müssen bis zum Aufstellungsort barrierefrei sein.

Der Auftraggeber hat eine störungsfreie Stromversorgung nach den anerkannten Regeln der Technik, zur Verfügung zu stellen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall, Überspannung, Stromunterbrechungen oder Spannungsschwankungen hat der Mieter einzustehen.

§ 4    Personal

Bei Vermietung unter gleichzeitiger Stellung von Personal übernehmen wir für dessen Einsatzfähigkeit keine Gewährleistung, soweit Mitarbeiter durch Krankheit, Unglück, höhere Gewalt oder ähnlich unverschuldeten Ereignissen an der Dienstausübung gehindert sind. Damit werden wir bei Personalausfall insoweit von der Leistung frei und haften nicht auf Schadensersatz. Die Zahlungspflicht des Auftraggebers für die Dienstleistung entfällt für die Dauer des Ausfalls des Personals.

Uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Material welcher Art auch immer, muss sich in dem Zustand befinden, dass es den anerkannten Regeln und dem Stand der Technik entspricht. Dies entbindet uns nicht von den notwendigen Prüfungen vor Inbetriebnahme. Mängel an den Geräten teilen wir dem Auftraggeber unverzüglich mit. Wir übernehmen keine Gewährleistung für die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von beigestelltem Material.

§ 5    Mietsachen

Der Auftraggeber trägt nach der Lieferung der Mietsachen als Mieter des Materials die Verantwortung für die ihm übergebenen Gegenstände. Dies gilt auch bei Aufträgen, welche eine Dienstleistung wie Aufbau, Inbetriebnahme, Abbau, und / oder eine Betreuung während der Veranstaltung beinhalten. Die Gegenstände gelten hierbei nach der Anlieferung als übergeben. Das Material wird vollständig, in technisch und optisch einwandfreiem Zustand geliefert. Der Mieter hat sich bei der Übergabe davon zu überzeugen. Macht er von diesem Recht kein Gebrauch, so erkennt er die Vollständigkeit und ordnungsgemäße Funktion an.

Ist ein Mietgegenstand aus unvorhersehbaren Gründen (z.B. technischer Defekt) bei Mietbeginn nicht einsatzfähig, so liefern wir einen gleichwertigen Ersatz.

Der Mieter hat die Mietsache pfleglich und bestimmungsgemäß zu behandeln. Der vertragswidrige Gebrauch des Materials berechtigt uns zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Vertrags.

Der Mieter wird mit der sachgemäßen Bedienung und Handhabung des Materials vertraut gemacht und auf eventuelle Besonderheiten hingewiesen. Für Schäden die insbesondere durch unsachgemäße Handhabung, Veränderung des technischen Aufbaus, durch Dritte (z.B. durch Veranstaltungsbesucher) oder sonstiger Art verursacht werden, haftet der Mieter in voller Höhe. Dies gilt auch für optische Schäden, die nicht durch natürliche Abnutzung entstehen. Des Weiteren haftet der Mieter im Falle von Entwendung oder Verlust der Mietsache bis zur vollen Höhe des Neuwertes.

Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein Abhandenkommen der Mietsachen zu verhindern. Insbesondere bei Veranstaltungen in Festzelten und im Freien verpflichtet sich der Mieter einen professionellen Wachdienst zu beauftragen. Eine Weitervermietung ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung ist untersagt. Der Mieter trägt über die gesamte Mietzeit die privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Pflichten als Betreiber des Mietgegenstandes.

Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten. Pro Überschreitungstag wird der volle Listen-Tagespreis ohne Rabatte fällig. Alle dadurch entstehenden Schäden, insbesondere Kosten die durch Nutzungsausfall oder Ersatzbeschaffung entstehen, trägt der Auftraggeber uneingeschränkt.

§ 6    Versicherung

Der Mieter ist verpflichtet eine geeignete und von der Deckungshöhe ausreichende Versicherung abzuschließen, welche die, mit der Mietsache verbundenen, Risiken (insbesondere Einbruch, Diebstahl, Abhandenkommen allgemein, sowie Beschädigung) absichert. Wir behalten uns vor Equipment nur gegen eine Kaution und / oder bei Nachweis einer entsprechenden Versicherung zu vermieten.

Unsere Geräte sind über eine Elektronikversicherung versichert. Auf ausdrücklichen Wunsch, sowie bei nachweislicher Beteiligung des Mieters an der Versicherungsprämie verzichtet der Versicherer im Schadensfall dem Mieter gegenüber auf die ihm zustehenden Regressansprüche. Für über den Leistungsumfang des Versicherers hinausgehende Schäden gem. den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ABE) bleibt die Haftung des Mieters in vollem Umfang bestehen. Eventuell bestehende Versicherungen des Mieters gehen im Schadenfall voran. Die entsprechende Selbstbeteiligung im Schadenfall ist vom Mieter jedoch in jedem Falle zu tragen. Diese beträgt mindestens 500,00€ und erhöht sich im Falle von Abhandenkommen auf 25% des Neuwertes.

§ 7    Haftungsausschluss

Wir haften nicht für Vermögensschäden und / oder entgangenen Gewinn. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die durch teilweisen oder vollständigen Ausfall eines gemieteten Geräts entstehen. Wir haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung aller unserer Mitarbeiter und freiberuflichen Mitarbeiter.

§ 8    Zahlung und Stornierung

Werden keine gesonderten Zahlungsbedingungen vereinbart, so wird die Zahlung sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig. Wir behalten uns vor, Aufträge nur gegen Vorauskasse durchzuführen. Werden die vereinbarten Zahlungsziele nicht eingehalten, so behalten wir uns vor, den Auftrag zu stornieren bzw. die Leistungserbringung abzubrechen. Gerät der Mieter mit einer Mietzahlung oder einem, dieser Höhe entsprechenden, Gesamtbetrag länger als 10 Tage in Verzug, so hat der Vermieter auch ohne Kündigung des Vertrages das Recht, den Mietgegenstand zur Sicherung der offen stehenden Forderungen an sich zu nehmen und deren Nutzung zu untersagen, bis der Mieter die Rückstände bezahlt hat. In diesem Falle versichert der Mieter unwiderruflich ungehinderten Zugang zur Mietanlage.

Wird ein bereits erteilter Auftrag vom Auftraggeber storniert, so sind die, bis dahin nachweislich entstandenen Kosten, vom Auftraggeber zu erstatten. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb von 10 Tagen vor Leistungsbeginn vom Auftraggeber storniert, so wird zusätzlich eine Abstandsgebühr in Höhe von 50% fällig. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb von 3 Tagen vor Leistungsbeginn vom Auftraggeber storniert, so wird zusätzlich eine Abstandsgebühr in Höhe von 80% fällig. Der Auftraggeber kann nur Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungen geltend machen, wenn diese unstrittig oder rechtskräftig festgestellt sind.

Für den Fall, dass wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen an der Auftragsdurchführung gehindert sind, ist unser Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche unseres Auftraggebers sind – soweit rechtlich möglich – für diesen Fall ausgeschlossen.

§ 9    Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten sind die für den Sitz unseres Unternehmens zuständigen Gerichte in Düsseldorf. Bei Streitigkeiten ist eine außergerichtliche Einigung von beiden Seiten anzustreben

Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Für diesen Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die, die dem Vertragszweck am ehesten entspricht.


Stand: 01/2020